Regelung seit 2016
Geregelt ist die Rettungsgasse in § 11 Abs. 2 (StVO). Dieser lautet seit dem 14. Dezember 2016:
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
– § 11 Abs. 2 StVO 2016
Ein Fahrzeug mit Wegerecht (Blaulicht, Sirene) kann unmittelbar anordnen, freie Bahn zu schaffen.
Quelle: Seite „Rettungsgasse“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 23.September 2017